José Miguel Zapata Rolón
Heut zu Tage sieht man überall in der Welt Despoten an der Macht, die ihr Volk quälen, um bestimme machtpolitische Ziele zu erreichen. Schon vor Jahrhunderten war dieses Problem aktuell, so dass kluge Köpfe vom 17. Jahrhundert bis heute sich Gedanken über ein Staatswesen machten, dass den Mensch vor überzogener staatlicher Gewalt schützt und ihm eine staatsfreie Sphäre lässt. Vor allem in der Epoche der Aufklärung fanden einige Philosophen Zugang zu dem Problem des Alleinherrschers. Als Reaktion auf die absolutistische Herrschaftsform erklärten Philosophen wie Kant und andere unabhängig von einander, dass es drei Dinge geben muss, die für das gewollte unveräußerlich sind.
In unserer heutigen Zeit bauen westliche Staaten ihre demokratische Verfassung auf diesen drei Säulen auf: 1. Die Menschenrecht, 2. Die Volkssouveränität und 3. Die Gewaltenteilung.
Ich will versuchen den dritten Punkt zu definieren, den philosophischen Hintergrund der Gewaltenteilung herauszuarbeiten und die Verankerung in der Verfassung zu verdeutlichen. Hierauf soll eine Beurteilung dieser staatsrechtlichen Säule folgen.
Die Gewalt des Staates wird wie folgt dreigeteilt:
1. Die Exekutive(vollziehende Gewalt)
2. Die Legislative(gesetzgebende Gewalt)
3. Die Judikative(richterische Gewalt)
In Deutschland sieht es wie folgt aus: Die Exekutive wird durch den Kanzler und seine Minister vertreten. Die Legislative wird durch Bundestag repräsentiert und die Judikative durch alle Gerichte. Es soll nun eine exakter Definition der einzelnen Gewalten folgen, die auch an Beispielen deutlich machen soll, wie die Gewalten in Deutschland bei wem liegt.
1.Die Exekutive ist die Gewalt, die die bestehenden Gesetze(von Leg. gemacht) ausführen kann. Ein Beispiel: In einer Kriegssituation ist der Kanzler (exekutive) Oberbefehlshaber des Militär. Er hat die Macht über Einsätze zu entscheiden.
2.Die Legislative ist die Gewalt, die den bestimmten Organen das Recht gibt Gesetze zu machen. Ein Beispiel: Wird ein neues Gesetz zur Alkoholpromillegrenze für Autofahrer beschlossen, so müssen die dafür bestimmten Regierungsorgane (Parlament bzw. Bundesrat) darüber entscheiden.
3.Die Judikative hat als höchste Instanz das Bundesverfassungsgericht, sie überprüft die Einhaltung aller Gesetze und ob die Gesetze mit dem Grundgesetz kollidieren. Ein Beispiel: Klaut jemand etwas, so ist dieser nach dem Gesetz zu bestrafen, trotzdem ist in jedem Gesetz nur eine Spannbreite der Strafe festgelegt, da jeder Fall des Gesetzesbruch für sich steht und nicht gut verglichen werden kann. Gibt es ähnliche Fälle (Präzedenz ), so kann bei einem neuen Schuldspruch sich darauf bezogen werden. Also ist jeder Richterspruch eine Neuanpassung des Gesetzes auf den bestimmen Fall. Klaut nun jemand, weil er kurz vor dem Verhungern steht, so wird das Strafmaß sicher geringer ausfallen, als jemand dem es Spaß macht dem jeweiligen Geschäft zu schaden.
Der gedankliche Ursprung der Gewaltenteilung ist bei zwei Philosophen der Aufklärung zu suchen: John Locke(1632 - 1704) und Charles de Montesquieu (1689 - 1755). John Locke sagt, dass die staatliche Gewalt in Legislative und Exekutive geteilt werden muss. Die Exekutive unterliegt dem Monarchen und die Legislative dem Parlament. Somit, meint Locke, unterbinde man die despotische Herrschaft, da nun die Kontrolle des Staatsoberhauptes gewährleistet ist. In seiner Theorie bemerkt Locke auch, dass die Unabhängigkeit der Richter dar sein muss, führt dafür aber keine konkretisierte Form einer Gewalt ein. Dieses Problem überwindet Montesquieu ein halbes Jahrhundert später, in dem er die Macht des Staates drei teilt: In Exekutive, Legislative und Judikative. So meint Montesquieu könnte gewährleistet sein, dass jeder Mensch im Staate seine persönliche Freiheit genießt, ohne übermäßige staatliche Gewalt.
Doch wie ist die Gewaltenteilung gesichert? Hier versuche ich die wichtigsten Artikel des Grundgesetz hervorzuheben ( im Bezug auf die Gewaltenteilung). Der 20. Artikel Absatz 2 definiert die staatliche Gewalt auf diesen drei Gewalten aufgebaut, wobei die Legislative sich an der Verfassung orientiert, die Exekutive bzw. die Judikative sich aber an den Gesetzen orientiert, die durch die Legislative geschaffen werden( Art. 20 Abs.3).
Die Gesetzgebung ist im Grundgesetz durch die Artikel 70 bis 82 definiert, die ausführende Gewalt durch die Artikel 83 bis 91. Die Rechtssprechung und insbesondere das Bundesverfassungsgericht werden in den Artikeln 92 bis 104 hervorgehoben. Die einzelne Konkretisierung würde doch zu sehr ins Detail gehen. Eins kann man aber feststellen, dass jede Teilgewalt eine ausführliche im Grundgesetz festgelegt Definition besitzt, die den genauen Arbeitsbereich der jeweiligen Gewalt beschreibt bzw. festlegt.
Ich denke, dass die Gewaltenteilung elementar wichtig ist für jeden friedlichen Staat. Hier bei geht es nicht unbedingt um Demokratie, sondern allgemein um jede staatsphilosophische Auffassung. Da es durch die Gewaltenteilung keine Vereinigung von zwei zentralen Mächten gibt, so kann man davon ausgehen, dass in diesem Land Menschenrechte beachtet werden, den wer sonst als ein Einzelner oder eine kleine Gruppe sollte zur Verfolgung des eigenen Volkes auffordern. Und sind die Gewalten getrennt (hier muss man aber schon von Montesquieus Modell ausgehen), so sehe ich keine Möglichkeit für eine kleinere Gruppe sich an die Spitze von zwei oder drei Gewalten zu stellen, da im Lande viele auf eine machtpolitische Karriere hinarbeiten. Und so wird meiner Meinung, dass menschliche Machtbestreben zu der Garantie, dass – falls Gewaltenteilung Staatsprinzip ist – nicht mehr als zwei Gewalten in die Hände einer Person, oder einer kleinen Gruppe fallen. Und dadurch, dass das Volk vor dem eigenen Staat geschützt ist, bleibt jedem auch eine Sphäre in dem die Menschen machen können was ihnen beliebt. Doch muss man auch sehen, dass in unserem heutigen Modell von Demokratie sich streng genommen ein Fehler eingeschlichen hat:
Wir – das Volk – wählen das Parlament (Legislative) und dieses Parlament wählt dann anschließend den Kanzler (Exekutive). Hier könnte man von einer Verkettung zweier Gewalten sprechen, dass unserer bisherigen Vorstellung widerspricht. Doch meint Montesquieu, dass die Gesellschaft als ein ganzes gesehen werden muss, in der es notwendigerweise zu direkten Verbindungen kommt und so auch im Wesen der Staatsgewalt, denn solange es im Land oppositionelle Haltungen gibt, so lange ist dies nicht mehr als ein theoretisches Problem.